Die Rechtslage zu Digital Signage-Anwendungen
Inhaltsverzeichnis:
Mit Blick auf die Digitalisierung sind einige rechtliche Aspekte zu beachten. Auch bei der Nutzung von Digital Signage. In diesem Artikel werfen wir einen Blick auf drei relevante Rechtsgebiete. Nämlich Datenschutz, Lizenzrecht und gesetzliche Bestimmungen zu Außenwerbung.
So viel vorweg, Digital Signage kannst du problemlos nutzen. Die Anwendungen befinden sich in keiner Grauzone und unterliegen kaum Einschränkungen. Es gibt aber dennoch ein paar wenige Fallstricke, die wir genauer beleuchten.
Disclaimer: Die nachfolgenden Ausführungen wiedergeben die allgemeine Rechtslage mit Stand vom 17.01.2024. Sie ersetzen aber keine individuelle Rechtsberatung. Mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen sind Nutzer selbst verantwortlich für den korrekten, rechtlich einwandfreien Einsatz von Signage-Lösungen.
Das gilt es datenschutzrechtlich zu beachten
Die DSGVO greift immer, wenn Daten von Dritten verarbeitet werden. Im Zusammenhang mit Digital Signage kommen hierbei drei Szenarien in Frage.
Szenario 1: Datenspeicherung über Bewegungssensoren
Beim Einsatz von Analytics-Lösungen ist die Speicherung von persönlichen Daten und von Bewegungsdaten nicht erlaubt. Die Kundenidentifizierung ist dabei ebenso untersagt, wie die Verbindung von Bewegungsprofilen und Kundendaten.
Szenario 2: Datenspeicherung über interaktive Nutzung
Viele Unternehmen verwenden Digital Signage für Gewinnspiele und Umfragen. Bei diesen Anwendungsszenarien werden personenbezogene Daten gespeichert, wodurch die DSGVO greift.
Um interactive Signage-Anwendungen rechtssicher zu nutzen, muss ein Hinweis zur Datenspeicherung angebracht werden sowie eine Verlinkung zur Datenschutzerklärung der Website.
Über diesen Hinweis ist auch die Zustimmung der Personen einzuholen. Entweder über die Info, dass eine Teilnahme die Zustimmung begründet, oder über ein zu setzendes Häkchen.
Szenario 3: Datenspeicherung über Drittanbieter
Viele Digital Signage-Anbieter nutzen Cloud-Computing. Bei der Datenverarbeitung von Kunden/Besuchern müssen Unternehmen die Zustimmung einholen, aber sie haben auch die Pflicht zu prüfen, ob Cloud-Anbieter die Datenschutzbestimmungen einhalten (§11 BDSG). Bei seriösen Anbietern gibt es dahingehend keine Schwierigkeiten.
Lizenzrechtliche Aspekte
Der primäre Nutzen von Digital Signage besteht darin, Inhalte zu erstellen und zu zeigen. Und für die Contenterstellung gibt es verschiedene Möglichkeiten. Die meisten Digital Signage-Anbieter stellen zwar ihr eigenes CMS zur Verfügung, aber das reicht meistens nicht aus. Das CMS stellt nämlich primär die Kompatibilität mit Inhalten sicher, eignet sich aber weniger für den Erstellungsprozess. Deshalb greifen Unternehmen zu SaaS-Anwendungen wie Canva.
Hierbei sind lizenzrechtliche Vorschriften zu beachten. Je nach Abo-Modell, ist die kommerzielle Nutzung von Inhalten erlaubt oder untersagt. Das ist aber immer im Einzelfall zu prüfen. Anbieter stellen hierfür Informationen auf ihrer Website bereit.
Außenwerbung
Digital Signage für den Outdoor-Bereich erfordert unter Umständen eine Genehmigung durch die zuständige Behörde. Hier greifen länderspezifische Vorschriften, die den Einzelfall klären. Grundsätzlich darf Außenwerbung nicht die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, den Blick auf Grunflächen erschweren oder als störend wahrgenommen werden. Weitere Anforderungen bestimmt das jeweilige Land.
In Deutschland gibt es auch Ausnahmen. Werbung, die direkt vor einem Geschäft und nur vorübergehend angebracht wird, ist genehmigungsfrei. Dazu gehören unter anderem digitale Kundenstopper. Auch größere Stelen sind meistens genehmigungsfrei, denn sie beanspruchen nicht mehr als 0,5 bis 1 Quadratmeter der Gesamtfläche. Für die meisten Outdoor-Signage-Anwendungen sind daher keine Genehmigungen erforderlich. Von der Pflicht sind überwiegend Out-of-Home-Lösungen betroffen, die an einem geschäftsfremden Standort platziert werden.
Werbeverbote
Vor allem in Deutschland sind ein paar Besonderheiten zu beachten, denn nicht jede Art von Werbung darf gezeigt werden. Grundlage hierfür ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). In den Paragraphen 3 ff. wird konkretisiert, welche Art von Werbung verboten ist. Dazu gehört irreführende Werbung, als Informationen getarnte Werbung, unwahre Angaben oder direkt an Kinder gerichtete Werbung. Auch darf man keine direkten Vergleiche mit Waren oder Dienstleistungen der Mitbewerber durchführen.
Konkret darf auch folgende Werbung nicht geschaltet werden:
- Tabakwerbung
- Heilmittelwerbung
- Glücksspielwerbung
Zudem müssen Berufsgruppen wie Anwälte und Ärzte bestimmte Vorschriften bei der Werbung beachten.